Ein "Entlassungsbericht oder Hausarztbericht" ist kein Operationsbericht, der über die Inhalte der durchgeführten Operation informiert. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für OP-Berichte liegt bei 30 Jahren, und sollten bei jeglicher Operation sofort angefordert werden. Die meisten Patienten wissen nicht, nach welchem konkreten Verfahren sie operiert wurden! Auch Angaben zum Netzimplantat (Welches Netz wurde implantiert? Wurde Ihnen das Netz vorher gezeigt?) können meist vom Patienten nicht gemacht werden. Bei vielen Patienten, die sich erneut operieren lassen müssen, also ein soganntes Rezidiv (Wiederholungseingriff) vorliegt, sollten also erstmal die OP-Berichte zu den Voroperationen eingeholt bzw. vom Patienten persönlich angefordert werden.

Die Aufbewahrungszeit ist gesetzlich geregelt mit 30 Jahren. Der Operationsbericht kann nur vom Patienten selbst angefordert werden, wobei die Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind.

Ein OP-Bericht beinhaltet folgendes:
Diagnose, Operationsverfahren, Operateur, OP-Assistenten, OP-Schwester, Anästhesist und Anästhesieschwester mit Namen, OP-Zeit: Schnitt/Naht-Zeit, intraoperativer OP-Befund sowie die Operationsprozedur im Detail:

I. Rekonstruktion der Anatomie

II. OP-Verfahren (z.B. IPOM, TAPP, TEP, Rutkow-Methode, Shouldice, Bassini etc.)

III. Implantat (Netzimplantat der Firma ..../Chargennummer)

IV. Netzfixierung (Fibrinkleber,Titanclips, resorbierbare Clips) oder Einlegen des Netzes ohne Fixierung

V. Intraoperative Komplikationen: Blutung, Darmverletzung, Organverletzung, Nervenverletzung

Die Kliniken wie auch der Operateur müssen den OP-Bericht 30 Jahre aufbewahren. - Meist erhalten die Patienten oder der Hausarzt aber nur einen "Entlassungsbericht", der über die konkreten Inhalte des Operationsverfahrens keinerlei Information bietet.